Andreas Gaudlitz

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Schadensersatzrechtsschutz

§2 Abs. a) ARB AVB

....für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dringlichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; ....

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Andreas Gaudlitz
Obere Hauptstr. 2
04668 Grimma OT Mutzschen
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